Monday, 19 October 2009

Juristen sehen Einladungen zu Shoppingclubs als rechtlich problematisch an

Shoppingclubs sind beliebter denn je, es ist jedoch nicht jedem Verbraucher gewährt, einem solchen Shoppingclub beizutreten. Mitglied werden kann nur, wer sich beim Club selbst bewirbt oder direkt von einem Mitglied des Clubs eingeladen wird.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat nun ein sehr interessantes Urteil (vom 22. Mai 2009, Az. 15 C 1006/09) zum Thema Shoppingclub-Einladungen gefällt. Im vorliegenden Fall wurde über das Tell-a-Friend-Formular eines Shoppingclubs eine Einladung versandt. Der Empfänger dieser Einladung fand das offenbar gar nicht lustig und verklagte den Shoppingclub-Betreiber kurzerhand wegen unerwünschter E-Mail-Werbung. Der Betreiber des Shoppingclubs wehrte sich in dem er klarstellte, dass es sich hier nicht um Werbung handele und das die E-Mail zudem von einem Nutzer verschickt wurde und nicht von ihm.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte sah das jedoch völlig anders und verurteilte den Shoppingclub-Betreiber daher zur Unterlassung weiterer E-Mail-Werbung. Die Begründung lautete, die E-Mail habe werbenden Charakter, weil hohe Preisnachlässe in Aussicht gestellt werden. Zusätzlich wird dem Nutzer ein Warengutschein versprochen, falls sich die eingeladene Person als Mitglied im Shoppingclub registrieren lässt. Zu guter Letzt ist der Shoppingclub-Betreiber auch für die E-Mail-Einladungen verantwortlich, die durch Nutzer verschickt werden und nicht der Nutzer selbst.

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